{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-03-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-1--_1986-03-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000380.pdf?ID=150000380", "Checksum": "a6c0a0e8cf2cd66f1a38da79e96bfe02"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.1 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.03.1986 JAAC 51.1 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 17.03.1986 JAAC 51.1 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 17.03.1986 JAAC 51.1 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:08", "Checksum": "af231d0e9518c0a6d87d336f01862886", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 17.03.1986 JAAC 51.1 \r\n\n JAAC 51.1\n\nEntscheid des Bundesrates vom 17. März 1986\n\nProcédure administrative. Personnel fédéral. Recours tardif au Conseil\nfédéral contre le refus d’un avancement. Ne constituent pas un motif de\nrestitution de délai l’absence temporaire et la surcharge du supérieur\nqui avait proposé la promotion et auquel le recourant avait remis,\npendant le délai de recours, la décision attaquée.\n\nVerwaltungsverfahren. Bundespersonal. Verspätete Beschwerde an\nden Bundesrat gegen Verweigerung einer Beförderung. Kein Grund\nzur Wiederherstellung der Frist bilden die zeitweise Abwesenheit\nund Arbeitsüberlastung des Vorgesetzten, welcher die Beförderung\nbeantragt hatte und dem der Beschwerdeführer die angefochtene\nVerfügung während der Beschwerdefrist überlassen hatte.\n\nProcedura amministrativa. Personale federale. Ricorso tardivo\nal Consiglio federale contro il rifiuto di una promozione. Non\ncostituiscono motivo di restituzione del termine l’assenza temporanea\ne il sovraccarico del superiore che aveva proposto la promozione e al\nquale il ricorrente aveva rimesso la decisione impugnata durante il\ntermine di ricorso.\n\nI\n\nDas Eidg. Militärdepartement lehnte am 9. August 1985 im Einvernehmen mit\ndem Eidg. Personalamt eine Beförderung von H ab.\n\n1\nGegen diese Verfügung reichte H am 20. September 1985 Beschwerde an den\nBundesrat ein mit dem Antrag, ihn zu befördern. Er begründet dies damit,\ndass die nachgesuchte Beförderung - im Quervergleich - seinen Aufgaben\nentspreche. Seine Vorgesetzten hätten im Rahmen des Bewertungsverfahrens\nebenfalls diese Auffassung vertreten.\nDer Beschwerdeführer ersucht zudem darum, die Beschwerde trotz der\nVerspätung entgegenzunehmen. Als Gründe für die Verspätung macht er\ngeltend, dass er die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes seinem direkten\nVorgesetzten übergeben habe, der seinerzeit den Beförderungsantrag gestellt\nhatte. Dieser sei als Stellvertreter des Betriebsleiters teilweise während der\nBeschwerdefrist beruflich abwesend, vor allem aber während dieser Zeit\nüberbeschäftigt gewesen. Der Vorgesetzte habe sich deshalb nicht rechtzeitig\nmit der Sache befassen können, und er selber habe nicht mehr über die\nUnterlagen verfügt.\n\nII\n\n1. Der angefochtene Verwaltungsakt des Eidg. Militärdepartementes ist eine\nVerfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegt nach Art. 100 Bst. e Ziff. 1\nOG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Der\nBeschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar berührt und hat ein\nschätzenswertes Interesse an der Anfechtung (Art. 48 Bst. a VwVG).\nIndessen ist die Beschwerde vom 20. September 1985 zugegebenermassen\nverspätet eingereicht worden. Denn die Verfügung des Eidg.\nMilitärdepartementes vom 9. August 1985 wurde dem Beschwerdeführer\nam 12. August eröffnet. Mithin begann die dreissigtägige Beschwerdefrist\nam 13. August 1985 zu laufen und endete am 11. September (Art. 20 f. und\n50 VwVG). Im folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten\nVerspätungsgründe trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.\n2. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, die nicht erstreckbar sind\n(Art. 22 Abs. 1 VwVG; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern\n1979, S. 60; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Bd. 2, Neuenburg\n1984, S. 888). Sie können allerdings wiederhergestellt werden, wenn der\nBeschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden\nist, rechtzeitig zu handeln. In diesem Falle müsste der Beschwerdeführer\noder sein Vertreter binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein\nbegründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte\nRechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich hier um\nzwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann.\nIm vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vorgesetzte des\nBeschwerdeführers nicht als dessen Rechtsvertreter betrachtet werden kann.\nZwar hatte er den ursprünglichen Beförderungsantrag gestellt, in der Folge hat\njedoch H immer selber die Rechtshandlungen vorgenommen. Die Verfügung\ndes Eidg. Militärdepartementes wurde ihm eröffnet, und er selber hat\ndagegen Beschwerde erhoben. Aber selbst wenn der Vorgesetzte als Vertreter\nbetrachtet werden könnte, wären die angeführten Gründe unbehelflich.\nDenn dieser war während der Beschwerdefrist nur zeitweise abwesend, und\nnach einhelliger Lehre und Praxis gelten bloss zeitweise Abwesenheit und\n\n2\nArbeitsüberlastung nicht als unverschuldete Verhinderungsgründe, die im\nSinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung der Frist erlaubten (Gygi,\na.a.O., S. 62; Grisel, a.a.O., S. 895 ff.; ferner dort zitierte Rechtsprechung).\nAus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts aus dem\nUmstand ableiten, dass der Vorgesetzte im Besitz der Unterlagen war. Er\nhat dies selber zu vertreten und wäre in der Lage gewesen, die Unterlagen\nzurückzuverlangen und die Beschwerde fristgemäss einzureichen.\nEin Wiederherstellungsgrund ist daher nicht ersichtlich und auf die\nBeschwerde aus diesen Gründen nicht einzutreten.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.1 - Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}