Eine abschliessende und allgemeingültige rechtliche Definition eines Vertragsverhältnisses im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution ist nicht möglich. Wir kommen zum Schluss, dass ein Arbeitsvertrag in der Form der unechten Arbeit auf Abruf oder Innominatkontraktverhältnisse mit Teilen eines Arbeitsvertrages oder Ähnlichkeiten zu einem solchen denkbar und in den Schranken des Zivilrechts im Einzelfall zulässig sein können.