Allenfalls wird eine zusätzliche Umsatzabgabe vereinbart, welche sich jedoch im vom Bundesgericht tolerierten Rahmen bewegen muss.36 Eine solche Abrede ist «als Bestandteil eines arbeitsvertragsähnlichen Innominatkontraktes dennoch gültig, solange die Prostituierte alleine über die Art, den Umfang und allgemein über die Umstände der sexuellen Dienstleistung entscheiden kann, ohne dass auf sie Druck ausgeübt wird und ohne dass sie dabei kontrolliert wird».37 Damit sind auch zulässige Innominatvertragsverhältnisse denkbar, die zumindest Teile eines Arbeitsvertrages enthalten oder auf die das Arbeitsvertragsrecht analog anzuwenden ist.