Das Erbringen der sexuellen Dienstleistung als notwendiger weiterer Bestandteil des Vertrags erfolgt dann ausserhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses selbstbestimmt durch die Prostituierte. Allenfalls wird eine zusätzliche Umsatzabgabe vereinbart, welche sich jedoch im vom Bundesgericht tolerierten Rahmen bewegen muss.36