weisungen doch auch in anderen Bereichen (Hostessen, Models, Barangestellte, etc.). Ein Weisungsrecht betreffend die Art der tatsächlichen Arbeitsausübung ist aber ausgeschlossen, und es dürfen der sich prostituierenden Person keine Vorschriften gemacht werden, die über Ort und Präsenzzeit hinausgehen.35 Auf diese Abmachung können durchaus Normen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 319 ff. OR) Anwendung finden. Das Erbringen der sexuellen Dienstleistung als notwendiger weiterer Bestandteil des Vertrags erfolgt dann ausserhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses selbstbestimmt durch die Prostituierte.