Verträge eigener Art sind solche, die weder gesetzlich geregelt sind, noch als typengemischte Verträge verstanden werden können. Denkbar ist also, dass Verträge geschlossen werden, bei welchen auf gewisse Teile Arbeitsvertragsrecht direkt anzuwenden ist oder dieses zumindest analog zur Anwendung gelangt.33 In diesem Zusammenhang werden Bordellverträge mit reiner Präsenzpflicht genannt.34 Es ist dabei durchaus denkbar, dass ein Vertragsteil darin besteht, im Bordell präsent zu sein und hiefür ein Grundlohn ausgerichtet wird. Betreffend diesen Teil ist auch ein beschränktes Weisungsrecht des Arbeitgebers denkbar, beispielsweise die Vorschrift von körperbetonter Kleidung, gibt es solche An-