4.3.2.2 Innominatkontrakt Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht nicht nur reine Arbeitsverträge zulässig sind, sondern auch die Möglichkeit besteht, Innominatverträge mit Teilen eines Arbeitsvertrages oder Ähnlichkeiten zu einem solchen abzuschliessen.32 Bei den Innominatverträgen wird unterschieden zwischen gemischten Verträgen und Verträgen eigener Art (sui generis). Die gemischten Verträge sind einheitliche Verträge, in denen Tatbestandsmerkmale verschiedener Vertragstypen kombiniert werden. Verträge eigener Art sind solche, die weder gesetzlich geregelt sind, noch als typengemischte Verträge verstanden werden können.