Je nach Konstellation ist auch möglich, dass der Abschluss des eigentlichen Arbeitsvertrages von der Bedingung abhängig gemacht wird, ob die Prostituierte ihrerseits mit dem Kunden einen – jederzeit widerrufbaren – Vertrag abschliesst. Das Weisungsrecht des Arbeitsgebers ist dabei aber eingeschränkt und darf weder Art noch Umfang der Arbeitsausübung umfassen. Im 28 Hürlimann, a.a.O., S. 219 ff. 29 Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 4A_553/2008. 30 Hürlimann, a.a.O., S. 231. 31 Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, N 18 zu Art. 319; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, 4A_509/2009, E.2.3.