Wird schliesslich nach freier Entscheidung der arbeitnehmenden Person ein Arbeitsvertrag pro Arbeitseinsatz abgeschlossen, kann unseres Erachtens das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt werden, wenn dieser Arbeitseinsatz genügend beschränkt wird. Diese Vertragsform ist also nur für die kurzfristige Ausübung der Prostitution bei geringer Einsatzdauer überhaupt denkbar. Je nach Konstellation ist auch möglich, dass der Abschluss des eigentlichen Arbeitsvertrages von der Bedingung abhängig gemacht wird, ob die Prostituierte ihrerseits mit dem Kunden einen – jederzeit widerrufbaren – Vertrag abschliesst.