Dieses jederzeitige Verweigerungs- oder Widerrufsrecht stünde der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers diametral entgegen. Eine Arbeitnehmerin könne sich daher im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht dazu verpflichten, Dritten gegenüber sexuelle Dienstleistungen zu erbringen.30 Zufolge des Schutzes der Persönlichkeit und der Tatsache, dass die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen nur selbstbestimmt erfolgen kann, ist deren Ausübung in einem klassischen Arbeitsvertragsverhältnis nicht denkbar. Ergänzend ist aber auf das vom Bundesgericht als zulässig erachtete Institut der unechten Arbeit auf Abruf hinzuweisen.