Ordnet aber der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis der Arbeitnehmerin an, ihre Arbeit auszuüben und damit sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, wäre damit gleichzeitig ihre Persönlichkeit tangiert. Nach Ansicht von HÜRLIMANN muss eine sich prostituierende Person immer die Möglichkeit haben, sich der Weisung zu widersetzen, womit die eigentliche Arbeitsleistung nicht autoritativ verlangt werden könne. Dieses jederzeitige Verweigerungs- oder Widerrufsrecht stünde der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers diametral entgegen.