diesem käme das Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht wiederum wird durch das Persönlichkeitsrecht beschränkt, welches im Arbeitsvertragsrecht als Fürsorgepflicht konkretisiert wird (Art. 328 OR). Das Weisungsrecht kann zwar je nach Arbeitsvertrag unterschiedlich ausgestaltet sein und weiter oder weniger weit reichen. Ordnet aber der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis der Arbeitnehmerin an, ihre Arbeit auszuüben und damit sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, wäre damit gleichzeitig ihre Persönlichkeit tangiert.