den. Das Vertragsverhältnis zwischen einer Prostituierten und ihrem Freier ist in der Regel als Auftrag (Art. 394 ff. OR) zu qualifizieren. Hier besteht im Rahmen von Artikel 404 OR ein jederzeitiges Widerrufsrecht. Die sich prostituierende Person hat damit jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, womit der Schutz ihrer Persönlichkeit trotz möglicher Schadenersatzpflicht bei Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) als ausreichend gewahrt gelten muss.28 Fraglich ist, ob diese freie Bestimmung auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährleistet werden kann.