ZGB zulässig. Die freie Bestimmung über das Ob, die Art und den Umfang einer sexuellen Dienstleistung muss auch bei einer vertraglichen Verpflichtung immer gewährleistet sein. Werden die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse im Bereich der Prostitution untersucht, so ist das Verhältnis zwischen der Prostituierten und ihrem Freier sowie dasjenige zwischen einer Prostituierten und einem möglichen «Beschäftiger», sei es bspw. ein Salon- oder Bordellbetreiber, zu unterschei-