Die sexuelle Selbstbestimmung gehört zum physischen und psychischen Schutzbereich der Persönlichkeit.26 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Artikel 27 Absatz 2 ZGB,27 wonach sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken kann. Zwar ist bei Wegfall der Sittenwidrigkeit (verstanden als Verstoss gegen die herrschende Moral) konsequenterweise eine vertragliche Bindung hinsichtlich einer sexuellen Leistung möglich. Zufolge der geschützten sexuellen Selbstbestimmung ist diese nur in den Schranken von Artikel 27 Absatz 2