Auch wenn eine vertragliche Abmachung über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gesellschaftlich nicht mehr als sittenwidrig beurteilt wird, so tangiert eine solche trotzdem stets die sexuelle Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person. Die sexuelle Selbstbestimmung gehört zum physischen und psychischen Schutzbereich der Persönlichkeit.26 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Artikel 27 Absatz 2 ZGB,27 wonach sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken kann.