Es erging in der Zwischenzeit zwar ein unveröffentlichter strafrechtlicher Entscheid, der aber nur in einer Randbemerkung auf die weiterhin bestehende Sittenwidrigkeit der Prostitution verwies.25 Wie eine zivilrechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht heute ausfallen würde ist offen, und die Frage der Sittenwidrigkeit von Verträgen im Bereich der Prostitution kann hier nicht abschliessend beantwortet werden. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass sämtliche zivilrechtlichen Verträge im Bereich der Prostitution als sittenwidrig einzustufen sind.