Seither hat sich das Bundesgericht in einem zivilrechtlichen Entscheid nicht mehr mit dieser Frage befasst. Auch betrifft der Entscheid BGE 111 II 295 einzig das Verhältnis zwischen einer Prostituierten und einem Freier, nicht die Situation eines Bordells oder Salons. Es erging in der Zwischenzeit zwar ein unveröffentlichter strafrechtlicher Entscheid, der aber nur in einer Randbemerkung auf die weiterhin bestehende Sittenwidrigkeit der Prostitution verwies.25 Wie eine zivilrechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht heute ausfallen würde ist offen, und die Frage der Sittenwidrigkeit von Verträgen im Bereich der Prostitution kann hier nicht abschliessend beantwortet werden.