Heute könne daher ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Leistungen nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden. Es sei daher zu erwarten, dass auch die Gerichte bei Gelegenheit diesen Schritt nachvollziehen würden. Diese Ansicht wird heute zudem auch von verschiedenen Lehrmeinungen gestützt.22 Aktuell hat der Kanton Bern am 12. September 2012 eine Standesinitiative mit dem Titel «Prostitution ist nicht sittenwidrig» eingereicht.23 Der Entscheid des Bundesgerichts hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Dirnenvertrages ist mehr als 25 Jahre her.24 Seither hat sich das Bundesgericht in einem zivilrechtlichen Entscheid nicht mehr mit dieser Frage befasst.