Das Bundesgericht stellt die Ausübung der Prostitution unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit.16 Auch steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wird das Einkommen einer Prostituierten erfasst und es wurde für pfändbar erklärt.17 In einem Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht zudem die Erbringung von erotischen oder pornografischen Leistungen über das Telefon für nicht sittenwidrig erklärt, da dies nicht einem entgeltlichen Anbieten des Körpers gleichkomme.18 Weiter wurden in vielen Kantonen Normen zur Regelung der Prostitution im Gewerbebereich erlassen oder sind geplant (bspw. in Genf, Tessin, Bern, Zürich etc.), womit eine rechtliche Erfassung auf Kantons-