Der Dirnenvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig.13 Als sittenwidrig gilt, was gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst.14 Danach ist ein Vertrag als sittenwidrig zu klassieren, wenn er Werte verletzt oder gefährdet, die nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung den Prinzipien von Vertragsfreiheit und Vertragstreue überzuordnen sind. Die gesellschaftliche Wertehierarchie aber unterliegt einem Wandel.