4.3 Zulässigkeit aus zivilrechtlicher Sicht 4.3.1 Prostitution und Sittenwidrigkeit Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 OR). Das Bundesgericht hat zivilrechtlich letztmals in einem Entscheid aus dem Jahr 1985 entschieden, bei der Prostitution handle es sich um eine sittenwidrige Tätigkeit. Der Dirnenvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig.13 Als sittenwidrig gilt, was gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst.14