Der Freispruch von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 StGB verletzt daher kein Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.» Aus diesem Urteil ergibt sich, dass es unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich ist, ein Vertragsverhältnis zwischen einem Bordellbetreiber und einer Prostituierten derart zu gestalten, dass kein Verstoss gegen Artikel 195 Absatz 3 StGB vorliegt und keine Strafbarkeit eines Bordellbetreibers gegeben ist. Zu beurteilen ist allerdings immer der Einzelfall.