Die Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur sind allein noch nicht unzulässig. Hingegen sind strikte Rahmenbedingungen verbunden mit einer Einschränkung der Handlungsfreiheit der Frauen etwa durch Bestimmung der Verhaltensweise in der Auswahl der Freier unzulässig».10 In BGE 126 IV 76 stützte das Bundesgericht einen Freispruch von der Anklage einer Straftat nach Artikel 195 Absatz 3 StGB: «Der Freispruch der Angeklagten von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 StGB verletzt kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Bewegungsfreiheit der Frauen im Sauna-Club nicht eingeschränkt.