Oder es kann sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- oder Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das Ausmass abzuliefernder Anteile handeln.9 Nach übereinstimmender Auffassung in der Lehre und Praxis ist das blosse Führen eines Bordells für sich allein genommen kein Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten. Entscheidend ist einzig die Intensität oder das Mass der Einschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen «(…) Die Vorgabe von Arbeitszeiten und einer festen Organisationsstruktur sind allein noch nicht unzulässig.