Konkret geht es darum, ob der Täter regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abfordert oder überprüft, ob die Prostituierte genügend «anschafft», etwa ob ein ausreichender Tagesumsatz erwirtschaftet wird. Oder es kann sich um Anweisungen an die Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- oder Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das Ausmass abzuliefernder Anteile handeln.9 Nach übereinstimmender Auffassung in der Lehre und Praxis ist das blosse Führen eines Bordells für sich allein genommen kein Ausnützen der Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten.