4.2 Zulässigkeit aus strafrechtlicher Sicht Gemäss Artikel 195 Absatz 3 StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Beide Tatbestandsvarianten setzen ein gewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis voraus. Konkret geht es darum, ob der Täter regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abfordert oder überprüft, ob die Prostituierte genügend «anschafft», etwa ob ein ausreichender Tagesumsatz erwirtschaftet wird.