Es kommt auf die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit sowie auf das fehlende Unternehmerrisiko an. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse.7 Auch das Ausländerrecht (bspw. Art. 117 AuG) beschränkt sich nicht auf Arbeitgeber im Sinne von Artikel 319 ff. OR. Der Anwendungsbereich ist gemäss Bundesgericht weit zu fassen. «Beschäftigen» 5 SR 220 6 SR 311.0 7 Locher, Grundriss des Sozialversicherunsgrechts, 3. Auflage, 2003, S. 170 ff.