Gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung (BV) hat der Bund die Kompetenz, Regelungen über die Prostitution als wirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Im Rahmen dieser Kompetenz kann der Bund die Regelungen über die Ausübung der Prostitution harmonisieren, indem er beispielsweise ein Bewilli- gungs- oder Meldeverfahren vorschreibt.