Regeste: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ausübung der Prostitution als unselbstständige Tätigkeit zulässig, sowohl aus strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Sicht (unter Vorbehalt von Art. 20 OR, Ziff.4.3.1). Die Tätigkeit der Prostitution im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319ff OR ist nur innerhalb eines engen Rahmens zulässig (unechte Arbeit auf Abruf genannt). Gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung (BV) hat der Bund die Kompetenz, Regelungen über die Prostitution als wirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen.