{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000296_2013-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000296.pdf?ID=150000296", "Checksum": "81f016a9390faa9fe3d43ec94397ef27"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.2013 150000296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:48", "Checksum": "10b8875e6b7de4dec3725b67e5152c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296\n\nBereich des Arbeitsvertrages können auch die im Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen problematisch sein (Art. 335c OR). Ist ein einzelner Arbeitseinsatz und damit Arbeitsvertrag aber insbesondere\nzeitlich genügend beschränkt und besteht die volle Entscheidungsfreiheit bezüglich des Ob, so bedeutet eine Kündigungsfrist nicht zwingend eine Verletzung der Persönlichkeit zufolge übermässiger Bindung. Dem Rahmenvertrag, der keine Verpflichtung zu einer sexuellen Leistung enthält, steht die\nKündigungsfrist nicht entgegen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der\nProstitution ist damit nicht ausgeschlossen, dass Arten der Prostitution denkbar sind, die in\nForm von unechter Arbeit auf Abruf unter Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung ausgeübt\nwerden können. Zu prüfen ist jedoch immer der Einzelfall.\n\n4.3.2.2 Innominatkontrakt\nWeiter ist festzuhalten, dass gemäss Bundesgericht nicht nur reine Arbeitsverträge zulässig sind,\nsondern auch die Möglichkeit besteht, Innominatverträge mit Teilen eines Arbeitsvertrages oder Ähnlichkeiten zu einem solchen abzuschliessen.32 Bei den Innominatverträgen wird unterschieden zwischen gemischten Verträgen und Verträgen eigener Art (sui generis). Die gemischten Verträge sind\neinheitliche Verträge, in denen Tatbestandsmerkmale verschiedener Vertragstypen kombiniert werden. Verträge eigener Art sind solche, die weder gesetzlich geregelt sind, noch als typengemischte\nVerträge verstanden werden können. Denkbar ist also, dass Verträge geschlossen werden, bei welchen auf gewisse Teile Arbeitsvertragsrecht direkt anzuwenden ist oder dieses zumindest analog zur\nAnwendung gelangt.33\nIn diesem Zusammenhang werden Bordellverträge mit reiner Präsenzpflicht genannt.34 Es ist dabei\ndurchaus denkbar, dass ein Vertragsteil darin besteht, im Bordell präsent zu sein und hiefür ein\nGrundlohn ausgerichtet wird. Betreffend diesen Teil ist auch ein beschränktes Weisungsrecht des\nArbeitgebers denkbar, beispielsweise die Vorschrift von körperbetonter Kleidung, gibt es solche Anweisungen doch auch in anderen Bereichen (Hostessen, Models, Barangestellte, etc.). Ein Weisungsrecht betreffend die Art der tatsächlichen Arbeitsausübung ist aber ausgeschlossen, und es dürfen der\nsich prostituierenden Person keine Vorschriften gemacht werden, die über Ort und Präsenzzeit\nhinausgehen.35 Auf diese Abmachung können durchaus Normen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 319\nff. OR) Anwendung finden. Das Erbringen der sexuellen Dienstleistung als notwendiger weiterer\nBestandteil des Vertrags erfolgt dann ausserhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses selbstbestimmt\ndurch die Prostituierte. Allenfalls wird eine zusätzliche Umsatzabgabe vereinbart, welche sich jedoch\nim vom Bundesgericht tolerierten Rahmen bewegen muss.36 Eine solche Abrede ist «als Bestandteil\neines arbeitsvertragsähnlichen Innominatkontraktes dennoch gültig, solange die Prostituierte alleine\nüber die Art, den Umfang und allgemein über die Umstände der sexuellen Dienstleistung entscheiden\nkann, ohne dass auf sie Druck ausgeübt wird und ohne dass sie dabei kontrolliert wird».37 Damit sind\nauch zulässige Innominatvertragsverhältnisse denkbar, die zumindest Teile eines Arbeitsvertrages enthalten oder auf die das Arbeitsvertragsrecht analog anzuwenden ist.\n\n4.3.2.3 Fazit\nAufgrund der unterschiedlichen Erscheinungsformen der Prostitution (Strassenstrich, Bordell, Massagesalon, Escortservice usw.) ist immer der konkrete Fall zu beurteilen. Ob eine zulässige Form von\nunechter Arbeit auf Abruf oder ein gültiges Innominatvertragsverhältnis gegeben ist, hängt von den\nUmständen im Einzelfall ab. Eine abschliessende und allgemeingültige rechtliche Definition eines\nVertragsverhältnisses im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution ist nicht möglich. Wir\nkommen zum Schluss, dass ein Arbeitsvertrag in der Form der unechten Arbeit auf Abruf oder\nInnominatkontraktverhältnisse mit Teilen eines Arbeitsvertrages oder Ähnlichkeiten zu einem\nsolchen denkbar und in den Schranken des Zivilrechts im Einzelfall zulässig sein können.\n\n32 BGE 109 II 462; BGE 112 II 41; BGE 118 II 157.\n33 Amstutz/Morin/Schluep, BSK-OR, 5. Auflage, 2011, N 8 ff. zu Einl. vor Art. 184 ff. OR.\n34 Hürlimann, a.a.O., S. 231 ff.\n35 Hürlimann, a.a.O., S. 233 ff.\n36 BGE 126 IV 76; Hürlimann, a.a.O., S. 228 ff.\n37 Hürlimann, a.a.O., S. 239.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, édition du 22 octobre 2014 129\nAvis DFJP/Office fédéral de la justice\n\n"}