{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000296_2013-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000296.pdf?ID=150000296", "Checksum": "81f016a9390faa9fe3d43ec94397ef27"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.2013 150000296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:48", "Checksum": "10b8875e6b7de4dec3725b67e5152c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296\n\nZGB zulässig. Die freie Bestimmung über das Ob, die Art und den Umfang einer sexuellen Dienstleistung muss auch bei einer vertraglichen Verpflichtung immer gewährleistet sein.\nWerden die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse im Bereich der Prostitution untersucht, so ist das\nVerhältnis zwischen der Prostituierten und ihrem Freier sowie dasjenige zwischen einer Prostituierten\nund einem möglichen «Beschäftiger», sei es bspw. ein Salon- oder Bordellbetreiber, zu unterscheiden.\nDas Vertragsverhältnis zwischen einer Prostituierten und ihrem Freier ist in der Regel als Auftrag\n(Art. 394 ff. OR) zu qualifizieren. Hier besteht im Rahmen von Artikel 404 OR ein jederzeitiges Widerrufsrecht. Die sich prostituierende Person hat damit jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, womit der Schutz ihrer Persönlichkeit trotz möglicher Schadenersatzpflicht bei Widerruf zur Unzeit\n(Art. 404 Abs. 2 OR) als ausreichend gewahrt gelten muss.28\nFraglich ist, ob diese freie Bestimmung auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährleistet\nwerden kann. Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines\nLohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen\nwird (Art. 319 Abs. 1 OR). Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses\nist die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher,\nbetrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in\neine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen\nerhält.29\nCharakteristische Leistung in einem Arbeitsvertragsverhältnis seitens der Prostituierten als Arbeitnehmerin wäre eine sexuelle Dienstleistung, die sie einem Dritten gegenüber erbringen soll. Dabei\nwürde sie in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen; diesem käme das Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht wiederum wird durch das Persönlichkeitsrecht beschränkt, welches im Arbeitsvertragsrecht als Fürsorgepflicht konkretisiert wird (Art. 328 OR). Das Weisungsrecht\nkann zwar je nach Arbeitsvertrag unterschiedlich ausgestaltet sein und weiter oder weniger weit reichen. Ordnet aber der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis der Arbeitnehmerin an, ihre\nArbeit auszuüben und damit sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, wäre damit gleichzeitig ihre Persönlichkeit tangiert. Nach Ansicht von HÜRLIMANN muss eine sich prostituierende Person immer die\nMöglichkeit haben, sich der Weisung zu widersetzen, womit die eigentliche Arbeitsleistung nicht autoritativ verlangt werden könne. Dieses jederzeitige Verweigerungs- oder Widerrufsrecht stünde der\nWeisungsbefugnis des Arbeitgebers diametral entgegen. Eine Arbeitnehmerin könne sich daher im\nRahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht dazu verpflichten, Dritten gegenüber sexuelle Dienstleistungen zu erbringen.30 Zufolge des Schutzes der Persönlichkeit und der Tatsache, dass die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen nur selbstbestimmt erfolgen kann, ist deren Ausübung\nin einem klassischen Arbeitsvertragsverhältnis nicht denkbar. Ergänzend ist aber auf das vom\nBundesgericht als zulässig erachtete Institut der unechten Arbeit auf Abruf hinzuweisen. Bei diesem\nInstitut trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht und er kann frei entscheiden, ob er Arbeit leisten\nwill. Ein eigentlicher Arbeitsvertrag kommt damit erst aufgrund gegenseitiger Vereinbarung im Einzelfall zustande. Der unechte Abrufvertrag vor der konkreten Einsatzvereinbarung stellt noch keinen Arbeitsvertrag dar, da sich der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet hat. Es liegt vielmehr erst ein Rahmenvertrag über die Arbeitsbedingungen vor.31 Anwendungsfall bilden aber in der\nRegel nur gelegentliche Arbeitseinsätze. In einer solchen Konstellation wäre die sich prostituierende\nPerson nur mittels Rahmenvertrag gebunden. Die dauernde Verpflichtung zur Vornahme von sexuellen Leistungen besteht nicht. Wird schliesslich nach freier Entscheidung der arbeitnehmenden Person\nein Arbeitsvertrag pro Arbeitseinsatz abgeschlossen, kann unseres Erachtens das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt werden, wenn dieser Arbeitseinsatz genügend beschränkt wird.\nDiese Vertragsform ist also nur für die kurzfristige Ausübung der Prostitution bei geringer Einsatzdauer überhaupt denkbar. Je nach Konstellation ist auch möglich, dass der Abschluss des eigentlichen\nArbeitsvertrages von der Bedingung abhängig gemacht wird, ob die Prostituierte ihrerseits mit dem\nKunden einen – jederzeit widerrufbaren – Vertrag abschliesst. Das Weisungsrecht des Arbeitsgebers\nist dabei aber eingeschränkt und darf weder Art noch Umfang der Arbeitsausübung umfassen. Im\n\n28 Hürlimann, a.a.O., S. 219 ff.\n29 Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 4A_553/2008.\n30 Hürlimann, a.a.O., S. 231.\n31 Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, 2012, N 18 zu Art. 319; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar\n2010, 4A_509/2009, E.2.3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, édition du 22 octobre 2014 128\nAvis DFJP/Office fédéral de la justice\n\n"}