{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000296_2013-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000296.pdf?ID=150000296", "Checksum": "81f016a9390faa9fe3d43ec94397ef27"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.2013 150000296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:48", "Checksum": "10b8875e6b7de4dec3725b67e5152c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296\n\nDas Bundesgericht stellt die Ausübung der Prostitution unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit.16\nAuch steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich wird das Einkommen einer Prostituierten erfasst\nund es wurde für pfändbar erklärt.17 In einem Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht\nzudem die Erbringung von erotischen oder pornografischen Leistungen über das Telefon für nicht\nsittenwidrig erklärt, da dies nicht einem entgeltlichen Anbieten des Körpers gleichkomme.18 Weiter\nwurden in vielen Kantonen Normen zur Regelung der Prostitution im Gewerbebereich erlassen oder\nsind geplant (bspw. in Genf, Tessin, Bern, Zürich etc.), womit eine rechtliche Erfassung auf Kantonsebene erfolgt. Im internationalen Verhältnis hat insbesondere Deutschland eine ausdrückliche Regelung der Prostitution in einem Prostitutionsgesetz vorgenommen.19 In Österreich hat der Oberste\nGerichtshof (OGH) in diesem Jahr entschieden, dass die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten\nund ihrem Kunden nicht generell sittenwidrig sei.20\nAm 16. Mai 2012 hat auch der Bundesrat in seiner Antwort zur Interpellation Caroni vom 15. März\n201221 festgehalten, mit Blick auf die kantonale Gesetzgebung im Bereich der Prostitution sei davon\nauszugehen, dass in unserer Gesellschaft ein grundlegender Wertewandel im Denken und im Umgang mit Prostitution stattgefunden habe. Heute könne daher ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Leistungen nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden. Es sei daher zu\nerwarten, dass auch die Gerichte bei Gelegenheit diesen Schritt nachvollziehen würden. Diese Ansicht wird heute zudem auch von verschiedenen Lehrmeinungen gestützt.22 Aktuell hat der Kanton\nBern am 12. September 2012 eine Standesinitiative mit dem Titel «Prostitution ist nicht sittenwidrig»\neingereicht.23\nDer Entscheid des Bundesgerichts hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Dirnenvertrages ist mehr als\n25 Jahre her.24 Seither hat sich das Bundesgericht in einem zivilrechtlichen Entscheid nicht mehr mit\ndieser Frage befasst. Auch betrifft der Entscheid BGE 111 II 295 einzig das Verhältnis zwischen einer\nProstituierten und einem Freier, nicht die Situation eines Bordells oder Salons. Es erging in der Zwischenzeit zwar ein unveröffentlichter strafrechtlicher Entscheid, der aber nur in einer Randbemerkung\nauf die weiterhin bestehende Sittenwidrigkeit der Prostitution verwies.25 Wie eine zivilrechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht heute ausfallen würde ist offen, und die Frage der Sittenwidrigkeit\nvon Verträgen im Bereich der Prostitution kann hier nicht abschliessend beantwortet werden. Mit Blick\nauf die vorstehenden Ausführungen ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass sämtliche zivilrechtlichen Verträge im Bereich der Prostitution als sittenwidrig einzustufen sind. Sollte das Bundesgericht jedoch an seiner Rechtsprechung festhalten, bleiben die nachfolgend zu untersuchenden Vertragsverhältnisse zufolge Verstosses gegen die guten Sitten zum vornherein nichtig.\n\n4.3.2 Ausübung der Prostitution im Rahmen eines Arbeitsvertrages?\n4.3.2.1 Arbeitsvertrag nach Artikel 319 ff. OR\nAuch wenn eine vertragliche Abmachung über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gesellschaftlich nicht mehr als sittenwidrig beurteilt wird, so tangiert eine solche trotzdem stets\ndie sexuelle Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person. Die sexuelle Selbstbestimmung\ngehört zum physischen und psychischen Schutzbereich der Persönlichkeit.26 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Artikel 27 Absatz 2 ZGB,27 wonach sich niemand seiner Freiheit entäussern\noder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken\nkann. Zwar ist bei Wegfall der Sittenwidrigkeit (verstanden als Verstoss gegen die herrschende Moral)\nkonsequenterweise eine vertragliche Bindung hinsichtlich einer sexuellen Leistung möglich. Zufolge\nder geschützten sexuellen Selbstbestimmung ist diese nur in den Schranken von Artikel 27 Absatz 2\n\n16 BGE 101 Ia 473; BGE 137 I 167.\n17 Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001, 2A.114/2001; BGE 111 II 295.\n18 BGE 129 III 604.\n19 www.gesetze-im-internet.de/prostg/index.html.\n20 Urteil des obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 18. April 2012, 3 Ob 45/12g.\n21 Ip. 12.3187 Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohnes.\n22 Huguenin, BSK-OR, a.a.O., N 38 zu Art. 19/20 OR; Hürlimann, Prostitution – ihre Regelung im schweizerischen Recht und\ndie Frage der Sittenwidrigkeit, Freiburg 2004.\n23 Kt.Iv.BE 12.317 Prostitution ist nicht sittenwidrig.\n24 BGE 111 II 295.\n25 BGE 6B.188/2011 vom 26. Oktober 2011.\n26 Meili, BSK-ZGB, 4. Auflage 2010, N 17 zu Art. 28 ZGB.\n27 SR 210\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, édition du 22 octobre 2014 127\nAvis DFJP/Office fédéral de la justice\n\n"}