{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000296_2013-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000296.pdf?ID=150000296", "Checksum": "81f016a9390faa9fe3d43ec94397ef27"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.2013 150000296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:48", "Checksum": "10b8875e6b7de4dec3725b67e5152c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296\n\nwirken. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass die Beteiligung der Geschäftsleitung sich\nanteilsmässig nach Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung richtete und nicht in einer fixen\nAbgabe bestand, zumal die Frauen bei dieser Regelung – abgesehen freilich von der Eintrittsgebühr –\nnicht gezwungen waren, die fixe Gebühr abzuverdienen. Die tatsächlichen Verhältnisse im Sauna-\nClub L. unterscheiden sich somit erheblich von denjenigen, die den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen zugrunde lagen. So war im BGE 125 IV 269 zugrunde liegenden Fall durch einen Begleitservice von vorneherein in allen Einzelheiten festgelegt, wo, mit wem und zu welchen Konditionen\ndie Prostituierten welche Liebesdienste ausführen mussten. Darüber hinaus konnten sich die betroffenen Frauen, die sich praktisch rund um die Uhr zur Verfügung halten mussten, allfälligen, ihnen widerstrebenden sexuellen Wünschen der Kunden nicht widersetzen und wurden sie bei der Ausübung der\nProstitution durch Chauffeure, die sie zum jeweiligen Einsatzort begleiteten, per Natel überwacht.\nAuch dem im unveröffentlichten Entscheid des Kassationshofs vom 9.10.1997 i.S. M. (vgl.\nWIPRÄCHTIGER, a.a.O., S. 146 f.) zugrunde liegenden Fall war die Freiheit der betroffenen Animierdamen dadurch erheblich eingeschränkt, dass sie schon aufgrund der ihnen auferlegten finanziellen\nBedingungen gezwungen waren, sich der Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, und sie ebenfalls strikten Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Kundschaft etc. unterworfen waren. In diesen Fällen konnte eine Überwachung im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 StGB nicht\nernsthaft in Zweifel stehen. Demgegenüber erscheint die blosse Möglichkeit, den Umfang der gegen\nEntgelt erbrachten sexuellen Dienstleistungen aufgrund des abzuliefernden Erlöses festzustellen, wie\nsie im zu beurteilenden Fall vorliegt, keine Überwachung im Sinne des Gesetzes, solange jedenfalls\ndie Frauen in ihrem Entscheid, ob, wann, in welchem Umfang und mit wem sie sexuelle Handlungen\nvornehmen wollen, frei sind. Der Freispruch von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne\nvon Artikel 195 Absatz 3 StGB verletzt daher kein Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich somit\nals unbegründet.»\nAus diesem Urteil ergibt sich, dass es unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich\nist, ein Vertragsverhältnis zwischen einem Bordellbetreiber und einer Prostituierten derart zu\ngestalten, dass kein Verstoss gegen Artikel 195 Absatz 3 StGB vorliegt und keine Strafbarkeit\neines Bordellbetreibers gegeben ist. Zu beurteilen ist allerdings immer der Einzelfall.\n\nEs ist zu beachten, dass das Bundesgereicht in einem Urteil vom Jahre 201111 mit Bezug auf zwei\nweitere Urteile12 daran erinnert hat, dass eine Vertragsklausel, welche als Arbeitsvertrag zwischen\neiner Prostituierten und einem Betreiber eines Prostitutionsunternehmens oder einer Begleitagentur\nqualifiziert werden könnte, die Strafbarkeit von Artikel 195 Absatz 3 StGB nach sich ziehen sollte. Das\nBundesgericht äussert sich zu dieser Frage nur auf sehr allgemeine Art und Weise.\n\n4.3 Zulässigkeit aus zivilrechtlicher Sicht\n4.3.1 Prostitution und Sittenwidrigkeit\nEin Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 OR). Das Bundesgericht hat zivilrechtlich letztmals in einem Entscheid aus\ndem Jahr 1985 entschieden, bei der Prostitution handle es sich um eine sittenwidrige Tätigkeit. Der\nDirnenvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig.13\nAls sittenwidrig gilt, was gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl\noder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstösst.14 Danach ist ein Vertrag als sittenwidrig zu klassieren, wenn er Werte verletzt oder gefährdet,\ndie nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung den Prinzipien von Vertragsfreiheit und Vertragstreue überzuordnen sind. Die gesellschaftliche Wertehierarchie aber unterliegt einem Wandel. Da\ndieser sich weder überall gleichzeitig noch unmittelbar vollzieht, muss der Richter den konsensfähigen\nGehalt der wertausfüllungsbedürftigen Generalklausel mittels Rechtsprechung definieren.15\n\n11 BGE 137 I 167.\n12 BGE 129 IV 71 E.1.4 S. 77; Entscheid 6S.17/2004 vom 22. Juni 2004 E. 3.3.1, in RtiD 2005 I 147.\n13 BGE 111 II 295.\n14 BGE 132 III 458.\n15 Huguenin, BSK-OR, 5. Auflage, 2011, N 33 ff. zu Art. 19/20 OR.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, édition du 22 octobre 2014 126\nAvis DFJP/Office fédéral de la justice\n\n"}