{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-01-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000296_2013-01-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000296.pdf?ID=150000296", "Checksum": "81f016a9390faa9fe3d43ec94397ef27"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 11.01.2013 150000296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 11.01.2013 150000296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:48", "Checksum": "10b8875e6b7de4dec3725b67e5152c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 11.01.2013 150000296\n\n4.2 Zulässigkeit aus strafrechtlicher Sicht\nGemäss Artikel 195 Absatz 3 StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die\nProstitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,\nAusmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Beide Tatbestandsvarianten setzen ein\ngewisses faktisches Abhängigkeitsverhältnis voraus. Konkret geht es darum, ob der Täter regelmässig\nRechenschaft über die Tätigkeit abfordert oder überprüft, ob die Prostituierte genügend «anschafft»,\netwa ob ein ausreichender Tagesumsatz erwirtschaftet wird. Oder es kann sich um Anweisungen an\ndie Prostituierte hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Dauer, zu bedienende Kunden, vorzunehmende Handlungen oder Sexualpraktiken, den Gebrauch von Hilfs- oder Schutzmitteln, die Einhaltung von\nTarifen oder das Ausmass abzuliefernder Anteile handeln.9 Nach übereinstimmender Auffassung in\nder Lehre und Praxis ist das blosse Führen eines Bordells für sich allein genommen kein Ausnützen\nder Abhängigkeit der darin tätigen Prostituierten. Entscheidend ist einzig die Intensität oder das Mass\nder Einschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen «(…) Die Vorgabe von Arbeitszeiten und\neiner festen Organisationsstruktur sind allein noch nicht unzulässig. Hingegen sind strikte Rahmenbedingungen verbunden mit einer Einschränkung der Handlungsfreiheit der Frauen etwa durch Bestimmung der Verhaltensweise in der Auswahl der Freier unzulässig».10\nIn BGE 126 IV 76 stützte das Bundesgericht einen Freispruch von der Anklage einer Straftat nach\nArtikel 195 Absatz 3 StGB: «Der Freispruch der Angeklagten von der Anklage der Förderung der\nProstitution im Sinne von Artikel 195 Absatz 3 StGB verletzt kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Bewegungsfreiheit der Frauen im Sauna-Club nicht eingeschränkt. So\nkonnten sie offenbar jederzeit weggehen oder das Etablissement wechseln. Sie mussten auch nicht\neinen bestimmten Tagesumsatz erwirtschaften und konnten sich ohne weiteres längere Zeit im Club\naufhalten, ohne sich Freiern zur Verfügung zu halten. Schliesslich waren sie frei in der Wahl ihrer\nKunden und war ihnen nicht vorgeschrieben, welche Handlungen und Praktiken sie ausüben mussten.\nWohl trifft zu, wie die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Anklageschrift nicht ausdrücklich\nauf diese Umstände stützt. Doch sind diese Gesichtspunkte für die Frage, ob die Frauen durch die\nBetriebsordnung des Sauna-Club L. in ihrer sexuellen Bestimmungsfreiheit eingeschränkt waren, nicht\nohne Bedeutung. Die Funktion eines Betriebsreglements, insbesondere über die Art und Weise der\nAbrechnung, und einer von der Geschäftsführung festgelegten Tarifliste erscheint durchaus in einem\nanderen Licht, je nach dem wie sich das Umfeld, in welchem die Frauen ihre Dienste anbieten, im\nEinzelnen darstellt. Eine blosse «betriebswirtschaftliche Kontrolle», die mit der Prostituierten frei vereinbart worden ist und keine grössere Abhängigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begründet,\nerfüllt den Tatbestand des Überwachens nicht (HORN, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 6. Aufl., § 181a N. 11 f.). Das ergibt sich daraus, dass ein blosses Beobachten für ein Überwachen im Sinne des Gesetzes nicht ausreicht, sondern zusätzlich die Absicht erforderlich ist, im Falle\neiner Störung einzugreifen, d.h. gegebenenfalls das fragliche Verhalten durchzusetzen (vgl. NITZE,\nAnm. zu BGH, Urt. v. 17.9.1985 1 StR 279/85, NStZ 1986, 359, 361; SCHÖNKE/SCHRÖDER/\nLENCKNER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Aufl. 1997, § 181a N. 8). Ob dies der Fall ist, ergibt\nsich daraus, wie die Organisation des Etablissements im Einzelnen ausgestaltet ist. Wohl trifft zu,\ndass die Frauen im Sauna-Club ihrerseits einen Eintrittspreis von Fr. 60.- bezahlen mussten, die Preise für ihre Dienstleistungen nicht frei bestimmen konnten und zunächst den ganzen Erlös der Geschäftsleitung, die täglich abrechnete, abzuliefern hatten. Auf der anderen Seite konnten die Prostituierten ihre Anwesenheitszeiten, Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die Wahl der Kunden aber jederzeit selbst bestimmen. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, durch die Tarifliste und die Regelung der Gewinnbeteiligung sei ein derart bestimmender Einfluss auf die Frauen ausgeübt worden,\ndass ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt gewesen wäre. Wie die Vorinstanz ausführt,\nkam der Preisliste denn auch in erster Linie die Funktion einer Richt- und Leitlinie zu, die den Frauen\nerlaubte, die Preise gleich zu gestalten und so einem «unerwünschten Preis-Dumping» entgegenzu-\n\n8 BGE 128 IV 170; BGE 6S.102/2007; BGE 137 IV 159.\n9 Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 24 zu Art. 195.\n10 Meng/Schwaibold, a.a.O., N 26 zu Art. 195.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, édition du 22 octobre 2014 125\nAvis DFJP/Office fédéral de la justice\n\n"}