Andererseits wäre insbesondere die Einführung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens nach dem Vorbild der niederländischen Regelung besonders zu prüfen (siehe auch Ziffern 3.4.3 und 3.4.5). Damit würde ein effizientes System zur kollektiven, weil verbindlichen einvernehmlichen Regulierung von Massenschäden, allenfalls auch von Streuschäden zur Verfügung stehen, welches angesichts der notwendigen Prüfung eines Vergleiches durch ein Gericht hinsichtlich formeller und materieller Angemessenheit auch mit den schweizerischen Verfahrensgrundsätzen kompatibel wäre.