Weil dem zuständigen Gericht dabei eine zentrale Rolle zukommen müsste, um solche Massenverfahren überhaupt effizient und kompetent abwickeln zu können, aber auch um allfällige Missbräuche solcher Verfahren auszuschliessen, ist davon auszugehen, dass solche Gruppenklagen auf maximal ein einziges kantonales Gericht zu konzentrieren wären. Andererseits wäre insbesondere die Einführung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens nach dem Vorbild der niederländischen Regelung besonders zu prüfen (siehe auch Ziffern 3.4.3 und 3.4.5).