– Zum Dritten wäre für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage neben der Aufnahme der bereits einmal beschlossenen Bestimmung, wonach das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen kann, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei (neuer Artikel Artikel 107 Absatz 1bis ZPO) in die Ausführungsgesetzgebung zur sog. Abzockerei-Initiative die Schaffung eines Vorabbefriedigungsrechts für klagende Aktionärinnen und Aktionäre hinsichtlich des diesen entstandenen mittelbaren Schadens zu prüfen.