Einerseits könnte der sachliche Anwendungsbereich über Persönlichkeitsverletzungen hinaus auf sämtliche Rechtsgebiete erstreckt werden, insbesondere auch auf den eigentlich wirtschaftlichen Bereich. Andererseits würde sich die Frage stellen, ob nicht der funktionale Anwendungsbereich der Verbandsklage auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungs- bzw. Gewinnherausgabeansprüche, möglicherweise sogar allgemein auf die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche zu erweitern wäre. Beides würde insbesondere die Durchsetzung von Streuschäden im Wege der Verbandsklage möglich machen.