– Zum Zweiten wäre denkbar, den Anwendungsbereich der Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO in zwei zentralen Punkten massgebend zu erweitern, um damit die effektive Durchsetzung von Massen-, aber auch von Streuschäden zu ermöglichen (siehe Ziffer 3.2.4): Einerseits könnte der sachliche Anwendungsbereich über Persönlichkeitsverletzungen hinaus auf sämtliche Rechtsgebiete erstreckt werden, insbesondere auch auf den eigentlich wirtschaftlichen Bereich.