Gleichzeitig sind Massnahmen denkbar, womit die nach heutigem Kenntnisstand zu wenig effizient funktionierende Prozessfinanzierung im Rahmen des geltenden Rechts verbessert werden könnte. Während es für Privatpersonen primär um Information und Aufklärung und höchstens in zweiter Linie allenfalls um gewisse minimale Anpassungen am geltenden Kostenrecht gehen würde, kämen in Bezug auf besondere Verbände oder Organisationen auch weitergehende Massnahmen zu deren Unterstützung in Betracht, damit diese vermehrt zur Durchsetzung von Massenschadensansprüchen in der Lage wären. –