Konkret ginge es dabei um Anpassungen der Artikel 98 und 106 ZPO sowie möglicher weiterer damit zusammenhängender Bestimmungen. Damit könnte die Rechtsdurchsetzung von Massenschäden innerhalb der geltenden primär individuellen Instrumente der Rechtsdurchsetzung verbessert werden. Gleichzeitig sind Massnahmen denkbar, womit die nach heutigem Kenntnisstand zu wenig effizient funktionierende Prozessfinanzierung im Rahmen des geltenden Rechts verbessert werden könnte.