Im Rahmen der bestehenden Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes kommen grundsätzlich Massnahmen in drei Bereichen in Betracht: – Zum Ersten wären Verbesserungen der geltenden Regelungen über die Prozesskosten dahingehend möglich, dass damit den spezifischen Gegebenheiten bei der Durchsetzung von Massenschäden entsprechend Rechnung getragen würde (siehe dazu Ziffern 3.1.4 und 4.1.2). Konkret ginge es dabei um Anpassungen der Artikel 98 und 106 ZPO sowie möglicher weiterer damit zusammenhängender Bestimmungen.