In Bezug auf die Streuschäden wäre dabei auch zu prüfen, ob allenfalls die bestehenden Instrumente des öffentlichen Rechts zur Verfolgung vorab regulatorischer Ziele bei der Durchsetzung von Streuschäden in der bestehenden Form genügenden Schutz böten oder diese anzupassen, zu ergänzen oder zu revidieren wären. Dabei würde sich insbesondere die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung bei Streuschäden stellen. Im Rahmen der bestehenden Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes kommen grundsätzlich Massnahmen in drei Bereichen in Betracht: –