Aufgrund der wertmässig kleinen Sach- oder Vermögensschaden kommt auch ein Vorgehen mittels Verbandsklage auf Feststellung und anschliessender Geltendmachung des Individualschadens nicht in Betracht (siehe Ziffer 3.2.4). Die bei Streuschäden bestehende «rationale Apathie» führt gerade dazu, dass sich alle auf dem Gedanken der individuellen Rechtsdurchsetzung basierten Instrumente der kollektiven bzw. kollektivierten Rechtsdurchsetzung als untauglich erweisen.