Die bestehenden, auf der individuellen Rechtsdurchsetzung beruhenden Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung erweisen sich zur privatrechtlichen Geltendmachung von Streuschäden als kaum bis gar nicht tauglich (siehe Ziffern 2.3, 2.4 sowie Ziffer 3). Die Verbandsklage steht zur direkten Geltendmachung von Streuschäden nicht zur Verfügung (dazu Ziffer 3.2). Aufgrund der wertmässig kleinen Sach- oder Vermögensschaden kommt auch ein Vorgehen mittels Verbandsklage auf Feststellung und anschliessender Geltendmachung des Individualschadens nicht in Betracht (siehe Ziffer 3.2.4).