Insbesondere steht auch das Institut der Verbandsklage nicht generell und nicht zur Durchsetzung von Individualschäden zur Verfügung (ausführlich Ziffer 3.2). Muster- oder Testverfahren vermögen auf der Basis rein privater Vereinbarungen im Unterschied etwa zur Situation in Deutschland keine effektive kollektive Wirkung zu entfalten (dazu Ziffer 3.3). Die Idee einer kollektiven Rechtsdurchsetzung mittels eigentlicher Gruppenklagen ist dem schweizerischen Recht keinesfalls fremd, wie punktuelle Regelungen des geltenden Rechts belegen (siehe Ziffer 3.4.2). Ein allgemein zugängliches Instrument der kollektivierten Rechtdurchsetzung im Sinne einer Gruppenklage fehlt demgegenüber. Aufgrund