Der Weg über eine Art kollektive Rechtsdurchsetzung mittels Abtretung einer Vielzahl von Ansprüchen und anschliessender kollektiver Geltendmachung durch den Zessionar – wie er beispielsweise in Österreich praktiziert wird – wird in der Schweiz mangels vergleichbarer Verbände und Prozessfinanzierung nicht genutzt (dazu Ziffer 3.1.3 und 3.1.4). Insbesondere steht auch das Institut der Verbandsklage nicht generell und nicht zur Durchsetzung von Individualschäden zur Verfügung (ausführlich Ziffer 3.2).