Gleichzeitig haben sich die bestehenden Instrumente der kollektivierten Rechtsdurchsetzung von Massenschäden im Rahmen von koordinierten Individualverfahren (subjektive und objektive Klagenhäufung) als ungenügend erwiesen (dazu Ziffer 3.1.4). Der Weg über eine Art kollektive Rechtsdurchsetzung mittels Abtretung einer Vielzahl von Ansprüchen und anschliessender kollektiver Geltendmachung durch den Zessionar – wie er beispielsweise in Österreich praktiziert wird – wird in der Schweiz mangels vergleichbarer Verbände und Prozessfinanzierung nicht genutzt (dazu Ziffer 3.1.3 und 3.1.4).