erfolgte.264 Ob dies insbesondere vor dem Hintergrund des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)265 auch für Entscheidungen und Vergleiche aus kollektiven Rechtsschutzverfahren aus anderen europäischen Ländern der Fall ist, erscheint unklar.266 Damit verbunden sind weitere Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf Rechtskraftwirkungen des ausländischen Entscheids oder Vergleichs. Diese Unsicherheiten hängen zu einem beträchtlichen Teil damit zusammen, dass vergleichbare kollektive Rechtsschutzinstrumente in der Schweiz fehlen.